Diese Frage ist vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist. Anhaltspunkte für die Verwicklung in weitere Delikte lassen sich jedenfalls nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen.