Die Person gab an, dass sie sich gegenüber der Polizei nicht ausweisen würde und auch nicht ihren Namen nennen würde. Die Person wurde darauf hingewiesen, dass sie sich gegenüber der Polizei ausweisen müsse, andernfalls sie auf eine Polizeiwache gebracht werden müsse. Die Person verhielt sich weiterhin unkooperativ und wurde aufgrund dessen mittels Patrouillenfahrzeug auf die Polizeiwache F.________ verbracht. Die Person weigerte sich, aus dem Fahrzeug auszusteigen und musste — nach erfolglosem Zureden — mittels geeigneter Technik aus dem Fahrzeug befördert. Auf der Polizeiwache weigerte sich die Person weiterhin, ihren Namen bekannt zu geben.