3. Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt, ist wie folgt begründet: Am 05.01.2021 wurden die Einsatzkräfte zur B.________ (Örtlichkeit) gerufen, weil sich eine Person dem Tragen einer Schutzmaske widersetzen würde. Nach Eintreffen wurde die Person mehrmals erfolglos aufgefordert eine Schutzmaske anzuziehen. Aufgrund des unkooperativen und uneinsichtigen Verhaltens wurde die Person einer Personenkontrolle unterzogen. Die Person gab an, dass sie sich gegenüber der Polizei nicht ausweisen würde und auch nicht ihren Namen nennen würde.