Dagegen erhob diese am 1. Februar 2021 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Februar 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, wobei die erkennungsdienstliche Erfassung am 28. Januar 2021 bereits erfolgt war (siehe Schreiben der Staatsanwaltschaft an das Obergericht des Kantons Bern vom 8. Februar 2021 [Eingang Beschwerdekammer: 10. Februar 2021]). In ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.