Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 46 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. März 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung, Verweige- rung der Namensangabe gegenüber der Polizei etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2021 (BM 21 1786) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Strafverfah- ren wegen Hinderung einer Amtshandlung, Verweigerung der Namensangabe ge- genüber der Polizei etc. Am 19. Januar 2021 verfügte sie die erkennungsdienstli- che Erfassung (ohne DNA) der Beschwerdeführerin. Dagegen erhob diese am 1. Februar 2021 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Februar 2021 wurde der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, wobei die erkennungsdienstliche Er- fassung am 28. Januar 2021 bereits erfolgt war (siehe Schreiben der Staatsanwalt- schaft an das Obergericht des Kantons Bern vom 8. Februar 2021 [Eingang Be- schwerdekammer: 10. Februar 2021]). In ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2021 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auch wenn im vorliegend speziellen Fall die ED-Erfassung bereits erfolgt ist, tritt die Beschwerdekammer auf die form- und fristgerechte Beschwerde (aus- nahmsweise, das heisst ohne nähere Prüfung des aktuellen und praktischen Inter- esses an der Beschwerdeführung) ein. 3. Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachver- halt ergibt, ist wie folgt begründet: Am 05.01.2021 wurden die Einsatzkräfte zur B.________ (Örtlichkeit) gerufen, weil sich eine Person dem Tragen einer Schutzmaske widersetzen würde. Nach Eintreffen wurde die Person mehrmals er- folglos aufgefordert eine Schutzmaske anzuziehen. Aufgrund des unkooperativen und uneinsichtigen Verhaltens wurde die Person einer Personenkontrolle unterzogen. Die Person gab an, dass sie sich gegenüber der Polizei nicht ausweisen würde und auch nicht ihren Namen nennen würde. Die Person wurde darauf hingewiesen, dass sie sich gegenüber der Polizei ausweisen müsse, andernfalls sie auf eine Polizeiwache gebracht werden müsse. Die Person verhielt sich weiterhin unkooperativ und wur- de aufgrund dessen mittels Patrouillenfahrzeug auf die Polizeiwache F.________ verbracht. Die Per- son weigerte sich, aus dem Fahrzeug auszusteigen und musste — nach erfolglosem Zureden — mit- tels geeigneter Technik aus dem Fahrzeug befördert. Auf der Polizeiwache weigerte sich die Person weiterhin, ihren Namen bekannt zu geben. Bei der Effektenkontrolle wurde in der Handtasche eine Identitätskarte gefunden und somit konnte die Identität geklärt werden. Es handelt sich dabei um A.________, vgt. Gestützt auf die Feststellungen und Angaben der Polizei besteht der Tatverdacht der Hinderung einer Amtshandlung betreffend der Beschuldigten, zumal sie trotz mehrmaligen Auffor- derungen sich nicht ausweisen und ihren Namen nicht nennen wollte. Damit wurde die Amtshandlung 2 der Polizei (Personenkontrolle) verzögert und behindert. Dies selbst in Anwesenheit ihres 3-jährigen Sohns. Es besteht aufgrund der Umstände (unkooperatives Verhalten gegenüber der Polizei), die Wahrscheinlichkeit von weiteren Delikten von gewisser Schwere (insbes. Straftaten gegen die öffent- liche Gewalt), für deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen hilfreich sind (insbesonde- re Foto/Signalement für Vorhalte bzw. Fotokonfrontationen mit Geschädigten und/oder Zeugen; Dakty zwecks Abgleichs/Kontaktspuren mit z.B. Sicherstellungen vor Ort, Tatwerkzeug, etc.). Dies insbe- sondere aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschuldigte aus tiefer Überzeugung gegenüber Anordnungen der Polizei und der Behörden sehr aktiv widersetzt. Die erkennungsdienstliche Erfas- sung von A.________ erweist sich damit - unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs (vgl. BGE 107 la 138, S. 147) - als verhältnismässig. 4. 4.1 Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen ge- nommen. Zweck der Zwangsmassnahme ist die Abklärung des Sachverhalts, wor- unter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person gehört (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Eine erkennungsdienstliche Erfassung ist nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung aber auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diese Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1). Dabei können Vorstrafen sowie Um- stände der laufenden Strafuntersuchung ins Gewicht fallen. Der Grundsatz der Un- schuldsvermutung schliesst nicht per se aus, dass Erkenntnisse aus einer laufen- den Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden dürfen, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zukunft begehen wird. Diese Frage ist vielmehr an- hand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei dem Grundsatz der Un- schuldsvermutung Rechnung zu tragen ist. Anhaltspunkte für die Verwicklung in weitere Delikte lassen sich jedenfalls nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen. Die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten kann mit anderen Worten auch durch die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur der beschuldigten Person oder andere ak- tenkundige Umstände der zu untersuchenden Anlasstat begründet sein (BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2). 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor was folgt: Diese grobe Anschuldigung bezüglich der Wahrscheinlichkeit zukünftiger Straftaten entbehrt jeglicher Grundlage. Insbesondere zum letzten Satz möchte ich Stellung nehmen: Meine tiefen Überzeugun- gen richten sich nicht per se gegen die Polizei, sondern gegen die Absurdität des Maskentragens. Ich war tief geschockt, als die Polizei aufgrund des Nichttragens der Maske auf dem leeren Oberge- schoss der B.________ (Örtlichkeit) plötzlich hinter mir stand. Als ich die B.________ (Örtlichkeit) nach einer Diskussion verlassen wollte, forderten sie mich auf, meine Personalien anzugeben. Dies verweigerte ich. Daraufhin musste ich mit auf die Polizeistation. Auf dem Weg dorthin bat ich die Poli- zisten mehrmals, meinen Sohn nach Hause zu seinem Vater zu fahren. Dies zu tun hätte einen Um- 3 weg von einigen Minuten verursacht. Die Polizisten zogen es aber vor, meinen Sohn als Druckmittel zu benutzen, mit Sätzen wie: «Es liegt an ihnen, wie lange es für sie und ihren Sohn dauert.». Damit forderten sie erst recht meinen Zorn und ein widerständisches Verhalten heraus. Auf dem Parkplatz vor der Polizeistation angekommen, wollte ich nicht aussteigen und forderte weiterhin, dass mein Sohn nach Hause gebracht wird. Die Polizisten öffneten daraufhin die Türe auf Seiten meines Sohnes und riefen ihn hinaus. Was sollte ich nun anderes machen, als ebenfalls auszusteigen? Das war übri- gens die »geeignete Technik« mit der ich aus dem Fahrzeug befördert wurde. Auf der Station durch- suchte ein Polizist meinen Rucksack, woraufhin er meine ID fand und meine Identität klären konnte. Daraufhin verweigerte ich Aussage sowie meine Unterschrift. Während der ganzen Zeit blieb ich ruhig und wendete weder in Wort noch Tat Gewalt an. Es ist mir also nicht verständlich, worauf der Ver- dacht, ich könne schwere Straftaten gegenüber der Staatsmacht verüben, gründet. Ich habe mich nie eines gewalttätigen Verhaltens schuldig gemacht und diesbezüglich weder Vorstrafen noch sonstige Einträge. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft sei, schliesse die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus. Die Massnahme sei zudem verhältnismässig. 4.4 Die angefochtene Verfügung, welche einlässlich begründet ist, erweist sich als rechtens. Zur Begründung ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten was folgt: Der hinreichende Tatverdacht der Hinderung einer Amtshandlung, der Verweige- rung der Namensangabe gegenüber der Polizei sowie der Missachtung der Mas- kentragpflicht in einem öffentlich zugänglichen Bereich ergibt sich aus dem aus- führlichen Anzeigerapport der Polizei vom 7. Januar 2021. Der Tatverdacht wird von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret bestritten. Überdies sei in diesem Kontext angefügt, dass die Polizei der Beschwerdeführerin offenbar angeboten hat- te, den Vater von C.________ zu kontaktieren, damit dieser ihn abholen kann. Dies habe die Beschwerdeführerin aber abgelehnt, sodass sich der Sohn die gesamte Zeit bei der Mutter befunden habe. Im Weiteren ist zu klären, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass die Beschwerdeführerin an weiteren – bereits begangenen oder künfti- gen – Delikten einer gewissen Schwere beteiligt sein könnte. Wie in der angefoch- tenen Verfügung korrekt ausgeführt, ist dies zu bejahen. Die Beschwerdeführerin verweigerte trotz mehrfacher Aufforderung standhaft, eine Schutzmaske anzuzie- hen, der Polizei ihren Namen zu nennen und sich auszuweisen. Um ihre Identität zu klären, musste sie (inklusive ihres Sohnes) auf die Polizeiwache verbracht wer- den, wo sie sich weiterhin weigerte, ihren Namen zu nennen und sich auszuwei- sen. Aus der Standhaftigkeit ihrer Verweigerung darf ohne Verletzung der Un- schuldsvermutung darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin be- reits Straftaten gegen die öffentliche Gewalt – insbesondere Hinderung einer Amtshandlung (Vergehen) – begangen haben bzw. zukünftig begehen könnte, worauf auch und ganz zentral ihre Ausführungen in der Beschwerde hindeuten, wonach sich ihre tiefen Überzeugungen nicht «per se gegen die Polizei», sondern gegen die «Absurdität des Maskentragens» richteten. Der Umstand, dass die Be- schwerdeführerin gemäss den Akten nicht vorbestraft ist, schliesst die erkennungs- dienstliche Erfassung nicht aus und ändert nichts an der kammerseitigen Einschät- 4 zung. Die Vorstrafenlosigkeit fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtab- wägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 12019 E. 3.4; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 185 vom 8. August 2019 E. 6.5). Die ersichtlichen Hinweise, dass die Beschwerdeführerin weitere Straftaten began- gen haben oder begehen könnte, sind zwar nicht überaus ausgeprägt, reichen aber aus, um einen leichten Grundrechtseingriff wie die erkennungsdienstliche Erfas- sung zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als die Erfassung hier ohne DNA- Analyse erfolgt ist. Die erkennungsdienstlichen Massnahmen verfolgen ein doppel- tes Ziel: einerseits aufgrund der erfassten Merkmale nicht aufgeklärte Straftaten bestimmten Personen zuzuordnen und andererseits bei künftigen Taten eine Wie- dererkennung zu ermöglichen, unter anderem durch Abgleich von daktyloskopi- schen Spuren oder Fotokonfrontationen mit Geschädigten und/oder Zeugen (BGE 128 Il 259 E 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Die ED-Erfassung kann auch Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Sie kann mithin präventiv wirken und damit zum Schutz (Dritter) beitragen. Dieser angestrebte Zweck lässt sich nicht durch eine mildere Massnahme erreichen. Schliesslich ist bzw. war der leichte Grundrechtseingriff für die Beschwerdeführerin auch zumutbar und damit verhältnismässig im engeren Sinne. 5. Zusammengefasst steht fest, dass die erkennungsdienstliche Erfassung rechtmäs- sig war. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache F.________, E.________, Bernstrasse 10, 3150 F.________ (per A-Post) Bern, 3. März 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6