Im Hinblick auf die ausstehenden Berichte (insbesondere auch die Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den forensisch-psychiatrischen Gutachter) und die ausstehenden Schlusseinvernahmen und die anschliessende Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate ebenfalls nicht zu beanstanden. 7.3 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 8. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.