19 depflicht gelten. Und auch eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet (inkl. Überwachung mittels Electronic Monitoring) böte nicht die gleiche Sicherheit wie die Haftbelassung. Abgesehen davon sind auch bezüglich Wiederholungsgefahr keine geeigneten Ersatzmassnahmen erkennbar. Im Hinblick auf die ausstehenden Berichte (insbesondere auch die Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den forensisch-psychiatrischen Gutachter) und die ausstehenden Schlusseinvernahmen und die anschliessende Fristansetzung gemäss Art.