Die Akten lassen weiter keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen, welche eine Haftentlassung zur Folge haben müsste. Ersatzmassnahmen, welche geeignet wären, die bestehenden Haftgründe zu bannen, sind nicht erkennbar. Eine Ausweis- und Schriftensperre vermöchte weder ein Verlassen des Schweizer Territoriums (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2, auch zum Folgenden) noch ein Untertauchen innerhalb der Schweiz zu verhindern. Gleiches würde für eine allfällige (regelmässige) Mel-