Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. Dezember 2020 in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate führt zu einer Haftdauer von insgesamt zwölf Monaten. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe droht bei dieser Haftdauer noch keine Überhaft, wird doch eine vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bestraft. Die Akten lassen weiter keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen, welche eine Haftentlassung zur Folge haben müsste.