Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.2 Dass die Haft unverhältnismässig wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Ungeachtet dessen hat die Beschwerdekammer die Haft unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu prüfen: Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. Dezember 2020 in Untersuchungshaft.