Gestützt auf das Ausgeführte ist dem Beschwerdeführer eine ungünstige Legalprognose zu stellen. 6.5 Zusammengefasst besteht somit die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen könnte, durch welche die Sicherheit anderer erheblich gefährdet wäre. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist ebenfalls zu bejahen.