18 habe ihr gedroht sie umzubringen und ihr via Chatnachricht mitgeteilt, dass die letzte Kugel für sie bestimmt sei (letztgenannte Nachricht konnte auf dem Mobiltelefon von N.________ erhältlich gemacht werden). Diese von den Ex-Partnerinnen geschilderten Ereignisse liegen zwar einige Jahre zurück, ungeachtet dessen sind sie im Rahmen der Risikobeurteilung von Bedeutung. Gestützt auf das Ausgeführte ist dem Beschwerdeführer eine ungünstige Legalprognose zu stellen.