Konkret seien Straftaten zu erwarten, wie sie der Beschwerdeführer aktuell zur Last gelegt würden, also Drohung und vorsätzliche Tötung. Die Kritik des Beschwerdeführers an den gutachterlichen Ausführungen reicht nicht aus, um zum Schluss zu gelangen, dass das Gutachten des Sachverständigen derzeit als unhaltbar zu betrachten wäre. Dieses erweist sich gestützt auf eine summarische Würdigung als in sich schlüssig und vollständig. Dass die Staatsanwaltschaft dem Gutachter noch Ergänzungsfragen unterbreitet hat, vermag daran ebenso wenig zu ändern wie der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nicht alle von der Verteidigung beantragten Ergänzungsfragen zugelassen hat.