17 ziehungen und prosozialer Lösungsstrategien erschweren. Die Ausprägung der diagnostizierten psychischen Störungen müsse in der Gesamtgruppe der Personen mit einer ähnlichen psychischen Störung sowie bei der Ausprägung der entsprechenden Diagnosekriterien als schwer eingestuft werden (Gutachten S. 81 f.). Der Gutachter empfiehlt eine (allenfalls strafbegleitende) Massnahme (Gutachten S. 82 ff.).