Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erlaubt, dass Personen, welche eine schwere Straftat begangen haben, in Untersuchungshaft genommen werden, auch wenn diese nicht bereits Wiederholungstäter im Sinne des Haftrechts sind. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO gelangte das Bundesgericht zum Schluss, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten – worunter die Tötung zweifellos gehört – einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_133/2011 vom 12. April 2011, publ.