die Erschiessung angedroht zu haben. Soweit ersichtlich, befindet sich der Bericht zur virtuellen Tatrekonstruktion noch nicht in den Akten und hinsichtlich der vorgeworfenen Drohung hat bisher einzig eine Einvernahme von E.________ stattgefunden. Die vorliegende Ausgangslage (Tötung der Partnerin) rechtfertigt indessen, vom Vortatenerfordernis abzusehen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erlaubt, dass Personen, welche eine schwere Straftat begangen haben, in Untersuchungshaft genommen werden, auch wenn diese nicht bereits Wiederholungstäter im Sinne des Haftrechts sind.