Der den jeweiligen Verurteilungen zugrunde liegende Sachverhalt kann den Akten nicht entnommen werden. Fest steht einzig, dass der Beschwerdeführer jeweils lediglich zu Geldstrafen von 20-35 Tagessätzen verurteilt worden ist. Weiter kann derzeit – ungeachtet der Bejahung des dringenden Tatverdachts – nicht von einer erdrückenden Beweislage im aktuell hängigen Strafverfahren gesprochen werden, weshalb die aktuellen Tatvorwürfe nicht für das Vortatenerfordernis herangezogen werden können. Der Beschwerdeführer bestreitet, seine Freundin vorsätzlich getötet und E.________ die Erschiessung angedroht zu haben.