Für die Beschwerdekammer ist fraglich, ob diese genannten Verurteilungen resp. Delikte das Vortatenerfordernis zu erfüllen vermögen, sind doch bei der Beurteilung der Schwere der Tat neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext der Tatbegehung, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Der den jeweiligen Verurteilungen zugrunde liegende Sachverhalt kann den Akten nicht entnommen werden.