Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.3.2 Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft. Dem Strafregisterauszug kann entnommen werden, dass er u.a. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, wegen Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art.