15 6.3.1 Was das Vortatenerfordernis betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den Vortaten ebenfalls um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben muss. Die bereits begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben.