Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr und wehrt sich gegen die Verwertung der aus der forensisch-psychiatrischen Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse. Das diesbezügliche Gutachten lasse – wie er es in seinem Schreiben vom 22. September 2021 an die Staatsanwaltschaft vorgetragen habe – noch viele Fragen offen. Ausserdem sei die angeblich zum Nachteil von E.________ am Telefon geäusserte Drohung bisher nicht belegt, da weder eine Einvernahme noch eine Auswertung des Telefongesprächs stattgefunden habe. 6.3 Die Argumente des Beschwerdeführers überzeugen nicht.