14 brauch und Konsum psychotroper Substanzen sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung attestiere. Die von der Verteidigung vorgebrachten Ergänzungsfragen zum forensisch-psychiatrischen Gutachten vermöchten daran nichts zu ändern. 6.2.2 Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr und wehrt sich gegen die Verwertung der aus der forensisch-psychiatrischen Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse.