6.2 6.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht führte im angefochtenen Entscheid aus, dass in Anbetracht der diversen Vorstrafen des Beschwerdeführers (u.a. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Waffengesetz und Sprengstoffgesetz sowie wegen Raufhandels) und der nun zu untersuchenden Delikte, des bestehenden Alkoholproblems, des von diversen Personen beschriebenen Verhaltens des Beschwerdeführers resp. dessen persönlicher Merkmale die Wiederholungsgefahr bejaht werden müsse. Es müsse damit gerechnet werden, dass weitere ähnlich schwere Vergehen und Verbrechen drohen könnten.