Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (vgl. zum Ganzen jüngst auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2).