Es bestehen somit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung den Strafverfolgungsbehörden und damit dem Strafverfahren entziehen könnte. Dies gilt es zumindest im aktuellen Verfahrensstadium zu vermeiden. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit derzeit zu bejahen.