Der Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers ihn im Gefängnis besuchen, wirkt sich nicht fluchtminimierend aus. Abgesehen davon, dass «Besuche» nicht von vornherein gefestigte soziale Kontakten begründen, ist fraglich, ob die Beziehung zu seinen Eltern genügend Gewähr bieten könnte, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten würde. 5.7 Es bestehen somit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung den Strafverfolgungsbehörden und damit dem Strafverfahren entziehen könnte.