Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund seiner – von Drittpersonen und dem forensisch psychiatrischen Gutachter beschriebenen (dazu E. 6.4.2 hiernach) – Impulsivität und seines unberechenbaren Verhaltens ist die vom Zwangsmassnahmengericht bejahte Fluchtgefahr derzeit nicht zu beanstanden. Wie dieses geht auch die Beschwerdekammer von einer konkreten Gefahr aus, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung innerhalb der Schweiz untertauchen und damit für die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr greifbar sein könnte.