Mit diversen Personen scheint der Beschwerdeführer anscheinend Probleme zu haben (gemäss eigenen Ausführungen sei er bedroht worden) und eine stabile soziale Vernetzung, auf welche er im Fall einer Haftentlassung zählen und welche ihn stützen könnte, ist nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund seiner – von Drittpersonen und dem forensisch psychiatrischen Gutachter beschriebenen (dazu E. 6.4.2 hiernach) – Impulsivität und seines unberechenbaren Verhaltens ist die vom Zwangsmassnahmengericht bejahte Fluchtgefahr derzeit nicht zu beanstanden.