Ohnehin vermöchte selbst Unkenntnis eine Fluchtgefahr nicht zu begründen. Im Übrigen verkenne die Staatsanwaltschaft die Bedeutung seiner Bemerkung, wonach er auf einem Schiff arbeiten oder zu seinem Bruder nach T.________(Ort) gehen möchte. Ausserdem verfüge er in der Schweiz über gefestigte soziale Kontakte. 5.6 Es trifft zu, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eine empfindliche, mehrjährige Sanktion droht. Diese vermag jedoch für sich allein noch keine Fluchtgefahr zu begründen. Zutreffend ist jedoch ebenfalls, dass von einer instabilen Lebenssituation ausgegangen werden muss.