12 lein die im Fall einer Verurteilung zu erwartende Sanktion reiche zur Begründung der Fluchtgefahr nicht aus. 5.4 In ihrer delegierten Stellungnahme vom 22. Oktober 2021 weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass der Beschwerdeführer offenbar plane, zu seinem Bruder nach T.________(Ort) zu ziehen bzw. als Koch auf einem Schiff anzuheuern. Somit könne nicht davon gesprochen werde, es würden keine Beziehungen ins Ausland bestehen. Im Übrigen sei die instabile Lebenssituation des Beschwerdeführers (keine Wohnung, keine Arbeit, kein Geld) aktenkundig.