5.2 Obschon der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist, bejahte das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid die Fluchtgefahr. Begründet hat es diese damit, dass es sich beim Vorfall vom 25. Dezember 2020 um ein derart einschneidendes Erlebnis gehandelt habe, welches allfällige Prinzipien des Beschwerdeführers in Frage stellen dürfte und aufgrund dessen auch im Fall des Beschwerdeführers nicht zuletzt mit Blick auf die ihm drohende Sanktion und dessen sozial als zumindest instabil zu bezeichnende Lebenssituation befürchtet werden müsse, dass er sich dem Strafverfahren künftig nicht mehr ohne Weiteres stellen