Dass der Beschwerdeführer am 25. Dezember 2020 starke Stimmungsschwankungen gezeigt hat, wird zudem auch von den Polizeibeamten bestätigt. Die Einwände des Beschwerdeführers, insbesondere wonach noch keine Konfrontationseinvernahme stattgefunden habe und deshalb ein anderer Geschehensablauf nicht ausgeschlossen sei, vermögen nichts am Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu ändern. 4.8 Gestützt auf das Ausgeführte ist der dringende Tatverdacht wegen vorsätzlicher Tötung und Drohung somit zu bejahen.