Es kann in der vorliegenden Konstellation resp. aufgrund des In-Aussicht-Stellens einer Erschiessung, nachdem kurz vorher eine andere Person erschossen worden ist, und aufgrund des abrupten Stimmungswechsels und aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt werden, dass die angedrohte Erschiessung Angst zu erzeugen vermag. Dass der Beschwerdeführer am 25. Dezember 2020 starke Stimmungsschwankungen gezeigt hat, wird zudem auch von den Polizeibeamten bestätigt.