10 das forensisch-psychiatrische Gutachten noch nicht als vollständig und schlüssig erachtet und daher Ergänzungsragen gestellt hat (dazu E. 6.4 hiernach). Selbst unter Ausklammerung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens, welches im Übrigen von zur Tatzeit erhaltener Einsichtsfähigkeit ausgeht (Gutachten S. 77), ist der dringende Tatverdacht offensichtlich. Hinzu kommt, dass gemäss Anzeigerapport vom 28. September 2021 (dort S. 18) scheinbar mittlerweile ein 3D-Modell zur Tatrekonstruktion erstellt worden ist.