Gleiches gilt für den beschwerdeführerischen Hinweis, wonach er im Tatzeitpunkt stark alkoholisiert gewesen sei und unter Einfluss von Cannabis gestanden habe. Nach Einschätzung der Beschwerdekammer vermag der vorgängige Konsum vorsätzliches Handeln nicht auszuschliessen, immerhin war der Beschwerdeführer gewohnt, viel Alkohol zu trinken, und war er doch nach der Tat in der Lage, die Polizei und Drittpersonen zu kontaktieren und deren Anweisungen zu befolgen. Im Rahmen der Beurteilung des dringenden Tatverdachts ist vorliegend auch nicht weiter von Relevanz, dass die Verteidigung