bar. Zusammengefasst ist der Verdacht der vorsätzlichen Schussabgabe und damit der vorsätzlichen Tötung als dringend zu qualifizieren. Dass die Obduktion des Opfers keine Anzeichen für eine vorgängige gewalttätige Auseinandersetzung geliefert hat, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Gleiches gilt für den beschwerdeführerischen Hinweis, wonach er im Tatzeitpunkt stark alkoholisiert gewesen sei und unter Einfluss von Cannabis gestanden habe.