Anhaltspunkte dafür, dass auf die diesbezüglichen Aussagen von F.________, welcher zum Zeitpunkt des Videoanrufs neben dem Vater des Beschwerdeführers gestanden und ebenfalls auf das Display geschaut und demzufolge Waffe und Munition gesehen hat (Einvernahmeprotokoll F.________ vom 17. März 2021), nicht abgestellt werden dürfte, sind nicht erkenn-