_ vom 20. Mai 2021, Z. 359-362), ist glaubhaft, ist doch notorisch, dass in Filmen Ladebewegungen akustisch wiedergegeben werden. Allein der Umstand, dass sie die Filme nicht namentlich nennt, macht die Aussage nicht unglaubhaft. Auch aus dem Umstand, dass G.________ nicht mitbekommen hat, dass der Beschwerdeführer wenige Tage vor der Tat anlässlich eines Videoanrufs seinem Vater die Waffe mitsamt Munition präsentiert haben soll, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anhaltspunkte dafür, dass auf die diesbezüglichen Aussagen von F.___