Weiter stellt sie auch klar, was sie selber gehört oder eben nicht gehört hat (vgl. Einvernahmeprotokoll G.________ vom 26. Dezember 2021, Z. 184 ff. und 278 ff.). Anders als der Beschwerdeführer meint, trifft auch nicht zu, dass G.________ die von ihr akustisch wahrgenommene «Ladebewegung» in unzureichender Weise beschrieben hat. Ihre Erklärung, das Geräusch einer Ladebewegung aus Filmen/Serien zu kennen, die sie irgendwann mal gesehen habe (Einvernahmeprotokoll von G.________ vom 20. Mai 2021, Z. 359-362), ist glaubhaft, ist doch notorisch, dass in Filmen Ladebewegungen akustisch wiedergegeben werden.