9 zugsweise wiedergegeben hat. Die entsprechenden Protokolle waren den Verlängerungsanträgen beigelegt, so dass die Aussagen der Belastungspersonen überprüft werden konnten. Es bestand somit nie die Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft allfällig entlastende Elemente zurückhalten könnte. Die Aussagen von G.________ dürfen – gestützt auf eine summarische Würdigung – derzeit als glaubhaft bezeichnet werden. Ihre Angaben sind einerseits detailliert und konsistent, andererseits lassen sie sich mit den restlichen Erkenntnissen und insbesondere auch mit den Aussagen ihres Vaters in Einklang bringen. Anhalts-