Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie deshalb von vornherein nicht berücksichtigt werden dürften. Gleiches gilt für die Aussagen von F.________ (Cousin des Beschwerdeführers), welcher in den letzten Jahren kaum Kontakt zum Beschwerdeführer gehabt hat. Dessen Schilderungen sowie diejenigen der Ex-Partnerinnen oder Angehörigen/Freunde des Opfers, wie der Beschwerdeführer auf sie gewirkt hat resp. wie sie ihn erlebt haben, sind sehr wohl auch für die aktuelle Untersuchung von Relevanz, ergibt sich daraus doch ein Bild, wie der Beschwerdeführer (u.a.) in Konfliktsituationen und/oder unter Alkoholeinfluss reagiert.