Für eine Eskalation spricht weiter, dass der Beschwerdeführer anlässlich der forensisch-psychiatrischen Begutachtung selber eine solche eingeräumt haben soll (forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 2. August 2021, S. 39 2. Abschnitt). Dass die Situation zu Hause eskaliert zu sein scheint, darf derzeit auch gestützt auf die Schilderungen der Ex-Partnerinnen des Beschwerdeführers angenommen werden, wonach ihnen der Beschwerdeführer ebenfalls gedroht habe resp. er diese tätlich angegangen sei. Die Erlebnisse der Ex-Partnerinnen liegen zwar einige Jahre zurück. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie deshalb von vornherein nicht berücksichtigt werden dürften.