_ sei die Stimmung des Beschwerdeführers gar ungeachtet eines Alkohol- und/oder Drogenkonsums von null auf hundert umgeschlagen. Seine Wut habe er dann jeweils gegen sie und ihre Mutter gerichtet (Einvernahmeprotokoll von G.________ vom 26. Dezember 2020, Z. 303-308). Für eine Eskalation spricht weiter, dass der Beschwerdeführer anlässlich der forensisch-psychiatrischen Begutachtung selber eine solche eingeräumt haben soll (forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 2. August 2021, S. 39 2. Abschnitt).