Selbst unter Ausklammerung der angeblich gegenüber dem Gutachter gemachten Aussage spricht einiges dafür, dass sich die Situation zu Hause zugespitzt haben muss: Der Beschwerdeführer stand an jenem Tag unter Alkohol- und Drogeneinfluss, war aufgebracht (so die Aussagen der Tochter und des Ex-Partners des Opfers), hatte eine Waffe bei sich und wird von verschiedener Seite – insbesondere unter Alkoholeinfluss – als aufbrausend, impulsiv und aggressiv beschrieben. Gemäss Aussagen von G.________ sei die Stimmung des Beschwerdeführers gar ungeachtet eines Alkohol- und/oder Drogenkonsums von null auf hundert umgeschlagen.