Dass der Beschwerdeführer statt von «Streit» lediglich von «Meinungsverschiedenheiten» gesprochen hat, welche auch nicht eskaliert seien, ändert daran nichts. Zum einen handelt es sich bei den vorgenannten Begriffen um Synonyme, zum anderen soll der Beschwerdeführer angeblich selber gegenüber dem Gutachten angegeben haben, dass der Streit eskaliert sei (forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 2. August 2021, S. 39 2. Abschnitt). Selbst unter Ausklammerung der angeblich gegenüber dem Gutachter gemachten Aussage spricht einiges dafür, dass sich die Situation zu Hause zugespitzt haben muss: