Er (P.________) habe gehört, dass ein anderer Mieter mit dieser Waffe bedroht worden sein soll (zum Ganzen: Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 30. Dezember 2020). 4.6 Gestützt auf das unter E. 4.5 hiervor Ausgeführte kann der dringende Tatverdacht der vorsätzlichen Tötung nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Wie erwähnt, bedarf es im Rahmen des Haftverfahrens keiner abschliessenden Beurteilung der Tat- und Rechtsfragen. Diese ist dem Sachgericht vorbehalten. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer am 25./26. Dezember 2020 emotional aufgelöst