H.________, eine Ex-Partnerin des Beschwerdeführers, führte anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. Juni 2021 zunächst aus, dass sie nie vom Beschwerdeführer bedroht worden, er immer gut zu ihr gewesen und sie überzeugt sei, dass er die Tat nicht absichtlich begangen habe. Auf Vorhalt einer Sprachnachricht hin räumte sie jedoch ein, dass der Beschwerdeführer ihr damit gedroht habe, sie im Fall einer Trennung zu erschiessen und ihr die Kinder wegzunehmen (Einvernahmeprotokoll H.________ vom 15. Juni 2021, u.a. Z. 37 ff., Z. 51, Z. 164 und Z. 177 f.). P.________, Mieter im Gasthof