M.________ (Ex-Freundin des Beschuldigten) führte anlässlich ihrer Einvernahme aus, dass der Beschuldigte während des Zusammenlebens mit ihr im Rahmen einer gegenseitigen Auseinandersetzung versucht habe, ihren Hund abzustechen. Danach sei er (der Beschuldigte) auch auf sie losgegangen, sei auf ihren Hals gekniet und habe versucht, ihr die Luft abzuschnüren. Auch habe er damit gedroht, sie und ihren Sohn umzubringen (vgl. zum Ganzen: EV M.________ vom 30.12.2020).