habe, in Angst und Schrecken versetzt habe (vgl. zum Ganzen: EV E.________ vom 26.12.2020 sowie Ausdehnungsverfügung vom 08.01.2021). K.________ (Schwester der Verstorbenen) führte anlässlich ihrer Befragung aus, dass ihre Schwester (Opfer) Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe und sich deshalb nicht von diesem habe trennen können. Ihre Schwester (Opfer) habe ihr zudem anvertraut, dass der Beschuldigte ihr damit gedroht habe, sie umzubringen oder sie umbringen zu lassen bzw. ihr das Kind wegzunehmen, wenn sie sich von ihm trenne (vgl. zum Ganzen: EV K.________ vom 28.12.2020).