und Ex-Partner des Opfers (I.________) angerufen und zur Herausgabe der «Kohle» aufgefordert haben soll, mit der Androhung, dass er (der Beschwerdeführer) ansonsten nach J.________ (Ort) kommen werde. I.________ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Dezember 2020 weiter zu Protokoll, dass er auch von seiner Ex-Partnerin (dem Opfer) kontaktiert worden sei, welche ihm mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer «Stress» wegen des angeblich abhandengekommenen Geldes mache. Anlässlich dieses Telefonats habe er festgestellt resp. das Gefühl gehabt, dass seine Ex-Partnerin Angst habe und nicht nach Hause gehen wolle.